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Die Rahmenbedingungen für einen Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft sind gesetzlich geregelt, die Handlungsspielräume für die Ausgestaltung sind dadurch klar festgelegt und limitiert.

Ein Beirat ist weder an eine Rechtsform des Unternehmens gebunden, noch gesetzlich reglementiert; die Ausprägung eines Beirats ist somit relativ frei gestaltbar (Zusammensetzung, Aufgaben, Befugnisse etc.). Bei der Anzahl der Mitglieder gibt es ebenfalls keine Beschränkung nach oben oder nach unten. Erfahrungsgemäß finden sich in “typischen Beiräten” mehrere Mitglieder (häufig sind das drei).

Es ist aber auch möglich einen 1-Mann/Frau-Beirat zu implementieren, was gerade bei kleineren Firmen aus organisatorischen Gründen und nicht zuletzt wegen der geringeren Kosten sinnvoll sein kann. In Verbindung mit einer strukturierten und flexiblen Gestaltung der Aufgaben und der Vereinbarung von Regelterminen lässt sich auf diese Art ein effektives Instrument zur Begleitung der Geschäftsführung einrichten – ich nenne das einen “virtuellen Beirat”.

Soweit notwendig, sinnvoll und gewünscht kann dieser virtuelle Beirat bei Bedarf über diese Grundfunktionalität hinaus entsprechende zusätzliche Aufgaben für das Unternehmen bzw. die Geschäftsleitung und natürlich auch für die Gesellschafter übernehmen.

Bei den Anforderungen an die Qualifikation gelten die schon in früheren Beiträgen formulierten Merkmale; idealerweise hat er/sie Eigenschaften aus den Elementen

– Unternehmerische Kompetenz
– Branchen-Kompetenz
– Kaufmännische Kompetenz
– Soziale Kompetenz
– Regionale Vernetzung

Ein virtueller Beirat ist eine kostengünstige Alternative zu einem “richtigen Beirat”, mit Leistungspotenzial nach oben. Mit einem wachsendem Unternehmen kann sich auch der Beirat entwickeln, sowohl in der Sache als auch in Größe und Zusammensetzung.

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